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Auf einen Blick

Das Förderverfahren der gesetzlichen Krankenkassen im Land Bremen

Die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände im Land Bremen, die die „Kooperationsgemeinschaft (KoopG) Selbsthilfeförderung der GKV in Bremen“ bilden, sind zuständig für Selbsthilfegruppen, Landesorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen, die ihren Tätigkeitsschwerpunkt bzw. als Verein ihren Sitz im Land Bremen haben. Die Prüfung, ob eine Gruppe als gesundheitsbezogene Selbsthilfegruppe und damit als förderfähig anerkannt werden kann, erfolgt gleichzeitig mit der ersten Antragstellung.

Die wichtigsten Förderkriterien im Überblick:

  • Die Aktivitäten der Gruppe dienen der gemeinsamen Bewältigung von Krankheiten, Krankheitsfolgen, Behinderungen und/oder psychischen Problemen, von denen die Mitglieder selbst oder ihre Angehörigen betroffen sind.
  • Die Gruppe hat mindestens 6 aktive Mitglieder.
  • Vor dem Erstantrag hat die Gruppe mindestens 6 Monate eine kontinuierliche Gruppenarbeit geleistet.
  • Die Selbsthilfegruppe hat ein Gründungstreffen durchgeführt und protokolliert.

Förderebenen und Förderstränge:

 

Die Selbsthilfeförderung erfolgt auf drei Förderebenen (Bundes-, Landes- und regionale Ebene).
Die Aufteilung der finanziellen Mittel wird über zwei Förderstränge geregelt:

1. Kassenartenübergreifende Pauschalförderung

Sie ist eine gemeinsame Förderung von Selbsthilfegruppen, Landesorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen durch die KoopG Selbsthilfeförderung der GKV in Bremen. Im Rahmen der kassenartenübergreifende Pauschalförderung werden die Selbsthilfestrukturen im Sinne einer Basisfinanzierung bezuschusst.

Hierfür stehen ab dem 01.01.2020 mindestens 70% der Fördermittel zur Verfügung.
Bis zu einer jährlichen Gesamtförderhöhe von bis zu 750,00 EUR gilt ein vereinfachtes Antragsverfahren. Bei einem Bedarf von mehr als 750,01 EUR ist eine ausführliche Kalkulation erforderlich.

Pro Kalenderjahr gibt es zwei Antragsfristen:

15. Februar (Hauptvergaberunde)
15. September (Vergabe Restmittel)

Im Anschluss an die jeweilige Abgabefrist treffen sich die Vertreter:innen der Krankenkassen und die legitimierten Vertreter:innen der Selbsthilfe und beraten über die Anträge. Über das Ergebnis werden die Antragsteller schriftlich informiert. Die bewilligten Förderbeträge werden überwiesen. Die erste Vergaberunde ist in der Regel Ende März abgeschlossen.

Voraussetzung für jede weitere Förderung im Folgejahr ist der schriftliche Verwendungsnachweis. Dabei ist folgendes zu beachten:
Bis zur Summe von 750,00 EUR kassenartenübergreifende Pauschalförderung ist es ausreichend, wenn das Nachweisformular (Teil des Antrags) ausgefüllt, von zwei Personen unterschrieben und dem neuen Antrag beigefügt wird.
Bei einer Fördersumme ab 750,01 EUR sind, neben dem Formblatt, ein regelhafter Verwendungsnachweis (summarische Auflistung der Ausgaben und Einnahmen) sowie ein Tätigkeitsbericht erforderlich.

 

2. Krankenkassenindividuelle Projektförderung

Sie wird von einzelnen Krankenkassen/-verbänden verantwortet. Gefördert werden zeitlich und inhaltlich begrenzte Maßnahmen.

Hierfür stehen die übrigen maximal 30 % der Fördermittel zur Verfügung.

Für die Antragsstellung gibt es keine Frist. Der Antrag muss jedoch vor Projektbeginn bei der zuständigen Krankenkasse vorliegen, am besten vier Wochen vorher. Bereits begonnene Projekte dürfen nicht gefördert werden! Ein Bescheid informiert den Antragsteller über die Förderung. Die Fördermittel werden grundsätzlich im Nachhinein, nach der Übermittlung der Rechnung(en) in Kopie und eines Projektberichtes an die zuständige Krankenkasse, geprüft und gezahlt. Auf Antrag kann im Einzelfall auch ein Vorschuss von maximal 50 Prozent der Fördersumme gezahlt werden.

Sollten im Übrigen die tatsächlichen Projektkosten niedriger als die Antragssumme und/oder der bewilligte Förderung ausfallen, wird die Förderung – unter Berücksichtigung des von der Gruppe zu erbringenden Eigenanteils – entsprechend gekürzt. Es kommt also nicht automatisch zur Auszahlung des Maximalbetrages.

Die Abrechnungsunterlagen sind von den Gruppen bis spätestens 15.12. des Jahres, in dem das Projekt abgeschlossen wird, einzureichen. Muss ein Projekt aus wichtigem Anlass in das nächste Förderjahr verschoben werden, kann die bereits zugesagte Förderung gegebenenfalls ebenfalls auf das nächste Jahr übertragen werden; dies ist rechtzeitig mit der zuständigen Krankenkasse abzusprechen, da sonst eine neue Antragstellung erforderlich wird.

Die Originalbelege sind von den Gruppen sechs Jahre für etwaige Prüfzwecke aufzubewahren. Diese Aufbewahrungsfrist gilt auch für die Pauschalförderung.

3. Kassenartenübergreifende Zusammenarbeit mit den Gesundheitsämtern

Außerdem beteiligt sich die KoopG Selbsthilfeförderung der GKV in Bremen auch an der gesundheitsbezogenen Selbsthilfeförderung der öffentlichen Hand, die durch die Gesundheitsämter in Bremen und Bremerhaven erfolgt.