Die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände unterstützen und fördern seit vielen Jahren die Aktivitäten der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe durch immaterielle und finanzielle Hilfen. Die gesetzliche Grundlage für die Förderung der Selbsthilfe bildet § 20 h Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Die Ausgaben der Krankenkassen und ihrer Verbände zur Förderung von Selbsthilfegruppen und -organisationen sowie Selbsthilfekontaktstellen lagen im Jahr 2025 bei 1,36 Euro je Versicherten und werden jeweils entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV angepasst.
Im § 20 h ist auch geregelt, dass die Förderung als kassenartenübergreifende Pauschalförderung und kassenindividuelle Projektförderung erfolgt. Mindestens 70 Prozent der von der GKV zur Verfügung gestellten Gesamtmittel fließen in die Pauschalförderung zur Basisfinanzierung der Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontakstellen. Die übrigen maximalen 30 Prozent verbleiben für die Förderung von zeitlich und inhaltlich begrenzten Projekten im Rahmen der Selbsthilfearbeit.